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Vereinssatzung des Feuerwehrverein 1993 Baumersroda e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein führt den Namen Feuerwehrverein 1993 Baumersroda (FwV 1993 Baumersroda).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Baumersroda.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht Naumburg in das Vereinsregister unter
der Nummer 168 eingetragen.

§ 2 -  Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Ziele und Aufgaben des Vereins unter Ausschluss eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind:

a) Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Baumersroda
-Förderung der Jugendarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr und in der Gemeinde Baumersroda
-Förderung der Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Feuerwehren in Deutschland und in Europa
-Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Baumersroda und der
Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Baumersroda
-Förderung von Maßnahmen, die der Festigung der Kameradschaft der Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr Baumersroda und anderer Wehren dienen
-Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten, welche die Beziehungen der Freiwilligen Feuerwehr zu
allen Bürgern der Gemeinde Baumersroda festigen
-Förderung und Durchführung von Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit für die Bevölkerung der
Gemeinde Baumersroda auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Hilfeleistung
-Materielle und ideelle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Baumersroda für die Aufgaben der
Feuerwehr beim Brandschutz und der Hilfeleistung
-Förderung der Würdigung und Anerkennung verdienter Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
Baumersroda
b) Förderung traditionellen Brauchtums in der Gemeinde Baumersroda
c) Förderung der Landschafts- und Denkmalpflege und des Heimatgedankens in der Gemeinde
Baumersroda
d) Unterstützung und Förderung anderer Vereine in der Gemeinde, wenn es den Zielen des FwV nicht widerspricht.
3. Die Arbeit des Vereins dient den unter Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecken. Die Mittel des
Vereins sind überwiegend für diese Zwecke zu verwenden.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Feuerwehrvereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich zu
den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt und willens ist, nach der Satzung des Vereins zu
handeln.
2. Betriebe, Firmen, Unternehmen und ähnliche Einrichtungen können Mitglied des Vereins werden,
wenn sie sich zu den Zielen des Vereins bekennen. In der Mitgliederversammlung sind sie durch eine
natürliche Person, die zu benennen ist, zu vertreten.
3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes nach freiem
Ermessen.
4. Der Antragsteller hat bei Ablehnung seines Antrages die Möglichkeit des Widerspruches. Über den
Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 - Finanzielle Einnahmen

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge entsprechend einer Beitragsordnung, die
Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Die zur Erreichung des Vereinszweckes benötigten finanziellen Mittel werden überwiegend aus
Mitgliedsbeiträgen und aus privaten Spenden aufgebracht.
3. Für die Verwahrung der finanziellen Mittel ist ein Bankkonto einzurichten.

§ 5 - Finanzielle Ausgaben

1. Ausgaben, die nicht dem Zwecke des Vereins dienen oder den Zielen des Vereins entgegenstehen, sind
unzulässig.
2. Den Ausgaben des Vereins müssen zur Deckung Einnahmen nach § 4 gegenüber stehen.
3. Für das laufende Haushaltsjahr des Vereins ist ein Haushaltsplan zu erstellen.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Feuerwehrverein 1993 Baumersroda haben das Recht, an allen Veranstaltungen des
Vereins aktiv teilzunehmen. Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder
haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
2. Für ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln.
3. Die Mitglieder des Feuerwehrverein 1993 Baumersroda haben das Recht auf Information zu allen
Belangen des Vereins.
4. Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, seinen Beitrag pünktlich und unaufgefordert dem Schatzmeister
zu überbringen. Die Mitgliedsbeiträge sind bringpflichtig und bis zum ersten Werktag eines Monats
für den laufenden Monat zu entrichten.
5. Für besondere Leistungen bei der Vereinsarbeit können mit Mitteln des Vereins verdienstvolle
Mitglieder geehrt werden.
6. Jubiläen, wie Hochzeit eines Vereinsmitgliedes oder Feuerwehrmitgliedes, silberne Hochzeit, goldene
Hochzeit, 50., 60., 65., 70., 75., 80. und jeder weitere Geburtstag sowie 10., 20., 30., 40. und 50.
Dienstjubiläum in der Freiwilligen Feuerwehr Baumersroda, können aus Mitteln des Vereins
gewürdigt werden.
7. Verdienstvolle Mitglieder der Feuerwehr, sofern sie Mitglied des Vereins sind, oder Mitglieder des
Vereins, die nicht Mitglied der Feuerwehr sein müssen, können auf Vorschlag des Vorstandes zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Das ist frühestens nach 1 Jahr Mitgliedschaft im Verein möglich.
8. Ehrenmitglieder haben das Recht auf Beitragsbefreiung und Teilnahme an allen Veranstaltungen des
Vereins und seiner Organe, ohne dafür eingeladen zu sein.

§ 7 - Organe des Vereins

1. Organe des Feuerwehrverein 1993 Baumersroda sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
des Vereins.

§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Durch den Vorsitzenden des Feuerwehrvereins ist mindestens aller zwei Jahre eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand im Interesse des
Vereins mit Stimmenmehrheit für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter
Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt.
3. Der 1.Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der
Leiter der Versammlung übt das Hausrecht aus.
4. Die Mitglieder sind vom Vorstand spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
unter der Angabe der Tagesordnung durch ortsübliche Bekanntmachung einzuladen.
5. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand spätestens drei Tage vor der
Versammlung laden. Die Einladungen werden durch beauftragte Mitglieder des Vereins zugestellt und
Gelten am Tage der Zustellung als zugestellt.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechnungsprüfungsberichtes sowie des Haushaltsplanes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entscheidung über Satzungsänderungen
d) Entscheidung über eine Erweiterung oder die Auflösung des Vereins
e) Wahl des Vorstandes

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn
rechtzeitig und unter der Angabe der Tagesordnung geladen wurde.

9. Entscheidungen werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen getroffen,
wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich ist. Mit Ausnahme der Wahlen werden Beschlüsse der Organe des Vereins in offener
Abstimmung gefasst.

10. Anträge, über die in der ordentlichen Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind nach
Bekanntmachung der Mitgliederversammlung, spätestens jedoch eine Woche vor der Versammlung,
beim Vorsitzenden direkt und schriftlich einzureichen. Über die Zulassung eines Antrages in der
Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der Versammlung. Satzungsänderungen,
die den Zielen des Vereins widersprechen, sind unzulässig. Im Zweifelsfalle ist eine Entscheidung zu
vertagen und die Mitgliederversammlung nur zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.
11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und
Schriftführer für die Richtigkeit zu unterzeichnen. Die Protokolle sind für die Dauer einer
Wahlperiode in der Geschäftsstelle aufzubewahren; danach sind sie zu archivieren.

§ 9 - Vorstand

1. Die Mitglieder des Vereins wählen in geheimer Wahl den Vorstand.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion für
die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Verzögert sich die Neuwahl, so führt der bisherige
Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl.
3. Der Vorstand besteht aus:
a) 1.Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
Der gewählte Vorstand beruft drei Mitglieder der Feuerwehr als Beisitzer in den Vorstand. Die
Beisitzer haben im Vorstand Stimmrecht.
4. Der Vorstandsvorsitzende sowie dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sowohl der 1.Vorsitzende als auch der 2.Vorsitzende des Vereins sind zur
Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein ermächtigt, der
2.Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden.

§ 10 - Antrags- und Rederecht

1. Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder abweichend von § 8 Pkt. 10 gestellt werden,
wenn es der Verlauf der Versammlung notwendig macht. Über den Antrag entscheiden die
anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
2. Zu den Mitgliederversammlungen hat jedes Vereinsmitglied unter Bezugnahme auf die
Tagesordnung Rederecht. Die Redezeit wird auf drei Minuten begrenzt und kann auf Antrag durch
den Versammlungsleiter um weitere drei Minuten verlängert werden.
3. Der Vorsitzende des Vereins hat unbegrenztes Rederecht, das gilt auch für Mitglieder des Vorstandes,
die zur Tagesordnung reden.
4. Wenn der 1.Vorsitzende redet, übernimmt der 2.Vorsitzende die Versammlungsleitung, ist dieser
verhindert, übernimmt die Versammlungsleitung ein Mitglied des Vorstandes.

§ 11 - Schriftführer

1. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
2. Er führt die Mitgliederliste.
3. Über jede Mitgliederversammlung des Vereins und des Vorstandes hat der Schriftführer Protokoll zu
führen. In dem Protokoll sind die Beschlüsse der Organe des Vereins aufzunehmen.
4. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
5. Der Schriftführer überwacht die Jubiläumsliste des Vereins und ist für die Organisation von
Ehrungen der Mitglieder des Vereins zuständig.

§ 12 - Schatzmeister

1. Der Schatzmeister überwacht die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Am Schluss eines
Haushaltsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist eine prüfungsfähige Jahresrechnung
vorzulegen.
2. Der Schatzmeister überwacht die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.
3. Zahlungen für den Verein darf der Schatzmeister nur mit schriftlicher Ermächtigung des
1.Vorsitzenden oder des 2.Vorsitzenden in Vertretung leisten.
4. Für die Dauer von zwei Jahren beruft der Vorstand mindestens zwei Rechnungsprüfer. Die
Rechnungsprüfer überprüfen die Jahresrechnung des Schatzmeisters und legen der
Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.

§ 13 - Satzungsänderung

1. Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Der Vorstand entscheidet über Anträge zur Satzungsänderung und bereitet die Satzungsänderung für
die Mitgliederversammlung vor.
3. Die Absicht der Änderung der Satzung ist den Mitgliedern des Vereins zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
4. Kommt in der Mitgliederversammlung die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so kann innerhalb
von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in der über eine
Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird.

§ 14 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der
Mitglieder des Vereins. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist gemäß § 13 Abs. 4 zu
verfahren.
3. Bei auflaufendem Beitragsrückstand entscheidet frühestens nach einem Jahr der Vorstand über den
Ausschluss.

§ 15 - Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt am 02. April 2000 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung des Feuerwehrverein 1993 Baumersroda e.V. vom 02.10.1993 außer
Kraft.



Der 1.Vorsitzende


Baumersroda, 01. 04. 2000